Rechtliches

 

  1. Neugründung
  2. Badisches Konkordat
  3. Reichskonkordat
  4. Statuten des Domkapitels
  5. Wappen und Siegel

 

1. Neugründung

Das Bischöfliche Domkapitel wurde durch die Bulle "Provida solersque" vom 16. August 1821 durch Papst Pius VII. neu gegründet und auf sieben Mitglieder begrenzt. Die Ergänzungsbulle "Ad dominici gregis custodiam" vom 11. April 1827 regelte die Einzelheiten über die Wahl der Bischöfe und über die Nachfolge im Kapitel.

 

Der hessische Großherzog Ludwig I. nahm zum 12. Oktober 1829 beide Bullen an. Dadurch erhielten sie auch im staatlichen Bereich Geltung. Die landesherrliche Verordnung vom 30. Januar 1830 bestimmte außerdem das Domkapitel zur bischöflichen Verwaltungsbehörde. Die hessische Regierung in Darmstadt hatte sich dadurch wichtige Mitwirkungsrechte bei der Besetzung von Bischofs- und Kapitelsstellen vorbehalten. Diese Regelung wurde vom Heiligen Stuhl jedoch nicht ausdrücklich anerkannt und fiel mit Ende der Monarchie in Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg wieder weg.

 

zum Seitenanfang

2. Badisches Konkordat

Das 1932 geschlossene Badische Konkordat wurde durch das Reichskonkordat von 1933 auch für das Bistum Mainz gültig. Die Vorschriften regeln das bis heute gültige begrenzte Bischofswahlrecht des Domkapitels und die Berufung von Domkapitularen und Dompräbendaten. Bereits am 24. April 1924 hatte Bischof Ludwig Maria Hugo eine Satzung des Domkapitels genehmigt.

 

 

Auszüge aus dem Badischen Konkordat

Artikel II Absatz 6 (1)

 

Die Besetzung der Kanonikate und der Dompräbenden geschieht durch freie Ernennung seitens des Erzbischofs (2) abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels (3). Die Abwechslung findet bei der Ernennung der residierenden Domkapitulare und Ehrendomherren gesondert statt.

 

Artikel III Absätze 1 und 2

 

1) Nach der Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles reicht das Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser sowie durch den Erzbischof jährlich einzureichenden Listen benennt der Heilige Stuhl dem Domkapitel drei Kandidaten, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Unter den drei Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg i. Br. sein.

 

2) Vor der Bestellung des vom Domkapitel zum Erzbischof Erwählten wird der Heilige Stuhl beim Badischen Staatsministerium sich vergewissern, ob gegen denselben seitens der Staatsregierung Bedenken allgemein-politischer, nicht aber parteipolitischer Art bestehen.

 

Schlussprotokoll zu Art. III Abs. 1

 

1. Für den Fall der Bestellung eines Coadjutors cum iure successionis für den Erzbischof von Freiburg wird der Heilige Stuhl im Benehmen mit der Badischen Staatsregierung vorgehen.

 

2. Als Angehöriger der Erzdiözese Freiburg gilt auch ein aus der Erzdiözese stammender Geistlicher, der in derselben seine Studien ganz oder teilweise absolviert und wenigstens zeitweise im Dienste der Erzdiözese gestanden hat.

 

Zusatzprotokoll zu Art. III Absatz 2

 

Für den Fall eines seitens der Badischen Staatsregierung geltend gemachten Bedenkens allgemeinpolitischer Art soll der Versuch gemacht werden, gemäß Artikel XII des Konkordates zu einer Einigung zwischen dem Heiligen Stuhle und der Badischen Staatsregierung zu gelangen; führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist der Heilige Stuhl frei, die Besetzung des Erzbischöflichen Stuhles in Freiburg zu vollziehen. Entsprechendes gilt auch für die im Schlussprotokoll Ziffer 1 zu Artikel III Absatz 1 des Konkordats vorgesehene Bestellung eines Coadjutors cum iure successionis für den Erzbischof in Freiburg.

Anmerkungen:

 

(1) Die Voraussetzung für Art. II Abs. 7, der die Rechte von vier nicht residierenden Ehrendomkapitularen umschreibt, ist nicht gegeben.

 

(2) "Erzbischof" ist für das Bistum Mainz durch "Bischof" zu ersetzen. Analog sind alle anderen auf das Erzbistum Freiburg hin formulierten Begriffe entsprechend auf die Situation im Bistum Mainz zu übertragen.

 

(3) Besetzt der Bischof die Stelle eines Domkapitulars, nachdem er das Domkapitel angehört hat, frei, kann er die nächste Stelle nur mit Zustimmung des Domkapitels besetzen. Mit diesen beiden Verfahren wechselt der Bischof bei jeder Stelle ab. Gleiches gilt unabhängig davon für die Dompräbendaten. Auch auf die Besetzung der Stelle des Domdekans findet dieses Verfahren Anwendung, nachdem nicht mehr der Heilige Stuhl die Dignitäten verleiht (vgl. Motu Proprio "Ecclesiae Sanctae"vom 6. August 1966 Nr. I Abs. 18 § 1).

zum Seitenanfang

3. Das Reichskonkordat

Das 1932 geschlossene Badische Konkordat wurde durch das Reichskonkordat von 1933 auch für das Bistum Mainz gültig. Die Vorschriften regeln das bis heute gültige begrenzte Bischofswahlrecht des Domkapitels und die Berufung von Domkapitularen und Dompräbendaten.

 

 

Auszüge aus dem Reichskonkordat

Artikel 13

 

Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.

 

Artikel 14

 

Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizen ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die im Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind. Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes.

Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:

Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche Lehrtätigkeit ausüben, müssen:

a) deutsche Staatsangehörige sein,

b) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,

c) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens 3jähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.

Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Koadjutors cum jure successionis oder eines Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, dass gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen.

Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den im Absatz 2, Ziffer 1 a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden.

 

Anmerkung zu Artikel 17

(über das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften)

 

Aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 wurden alle Güter der Domkapitel säkularisiert. In den Circumskriptionsbullen wurden den einzelnen Kapitularen jährliche Einkünfte zugewiesen. Diese wurden 1976 in einer einheitlichen Staatsleistung zusammengefasst.

zum Seitenanfang

 

 

4. Statuten des Domkapitels

 

1966 verzichtete der Vatikan darauf, das Amt des Domdekan selbst zu verleihen. Auch das Kirchenrecht von 1983 und die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz von 1992 bis 1995 treffen neue Bestimmungen über die Aufgaben und Rechte des Domkapitels in der Diözese. Diese Änderungen und neuen Entwicklungen machten eine Überarbeitung der alten Satzungen von 1924 erforderlich. Die neuen Statuten des Bischöflichen Domkapitels Mainz wurden am 29. Februar 2000 vom Domkapitel beschlossen und am 25. März 2000 vom Bischof genehmigt.

(c) Öffentlichkeitsarbeit Bistum Mainz
Hinweis: Wenn Sie die Datei nicht anzeigen, sondern auf Ihrem Rechner speichern wollen, klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Link und wählen "Ziel speichern unter...".

 

zum Seitenanfang

 

 

5. Wappen und Siegel

 

Das Wappen des Bischöflichen Domkapitels zeigt in Silber vier rote Balken.

Das Wappen des Mainzer Domkapitels
Das Kapitelssiegel zeigt das Kapitelwappen überhöht von einem sechsspeichigen Rad. Die lateinische Umschrift bedeutet: Siegel des Mainzer Domkapitels.
 
Das Siegel des Mainzer Domkapitels
(Muster)

 

 

zum Seitenanfang

(dom_pastell.jpg; 4,17 kB)

 

Brustkreuz der Domkapitulare